Corona Hilfsprogramme für Soloselbständige und Betriebe

von | 25 Mrz 2020 | Aktuell, Blog, Corona daheim

Bun­des­re­gie­rung ak­ti­viert Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds – Mas­si­ve Bun­des­hil­fen zum Schutz von Un­ter­neh­men und Ar­beitsplät­zen

50 Mil­li­ar­den Eu­ro So­fort­hil­fen für klei­ne Un­ter­neh­men auf den Weg ge­bracht

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 23.März 2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Kernpunkte der Soforthilfen:
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Mrd. Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Antragsformular für Bayern – Bund Soforthilfe

Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen finden Sie https://www.bundesfinanzministerium.de/url/Eckpunkte-Soforthilfe.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Corona-Soforthilfen für Selbständige, Freiberufler und Künstler

Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Landesbüro. Die Webseite www.gruenderlexikon.de hat pro Bundesland eine ausführliche Beschreibung online gestellt:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

Zu­sätz­li­ches KfW-Son­der­pro­gramm 2020 für die Wirt­schaft star­tet heu­te

Erweiterte Hilfen für die Wirtschaft. Anträge ab sofort möglich. Risikoübernahme durch KfW bis zu 90% sowie Zinssenkungen.

Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Anträge können ab heute über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

kfw-sonderprogramm

Grundsicherung

Die Bundesrergierung sorgt jetzt mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden – der Verbleib in der eigenen Wohnung wird also gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.

Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

Alle Details zur konkreten Antragstellung folgen in Kürze auf der offiziellen Webseite
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit wird von den Unternehmen, nicht von den Beschäftigten beantragt. Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020. Das bedeutet, dass Unternehmen in dieser Ausnahmesituation jetzt schon die Kurzarbeit beantragen können.

Weitere Informationen zur Kurzarbeitergeldregelung

 

Wirtschaftsstabilisierungsfond 400 Mrd. EUR des Bundes für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeiter

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht. Damit sollen die notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden, um unsere Volkswirtschaft zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern. Das Bundeskabinett hat dazu am 23. März 2020 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen, damit der Deutsche Bundestag den entsprechenden Gesetzentwurf einbringen kann.

  • einen Garantierahmen von 400 Mrd. Euro um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen
  • Kredite von bis zu 100 Mrd. Euro um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren

Zugang zu den Instrumenten erhalten Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro
  • Mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Um möglichst vielen Unternehmen Zugang zu den Instrumenten zu gewähren, wird der Kreis der Berechtigten erweitert und geht über die Definition der EU-Kommission von kleinen und mittleren Unternehmen hinaus. Zudem erhalten im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.

Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

Soforthilfen auf Länderebene

Soforthilfen für Selbständige

Gerade Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise schnell vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen wir Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Milliarden Euro bereit. Außerdem werden die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Fragen zu den einzelnen Programmen beantwortet das Bundesfinanzministerium unter diesem Link

 

Corona Teststation im Landkreis Starnberg – nur nach Terminvereinbarung beim Hausarzt >>

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