Ab dem 3. April gilt in Bayern das geänderte Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Eine entsprechende Verordnung des Freistaates zur Umsetzung ist in Arbeit.
Es entfallen 2G und 3G Regeln in der Gastronomie sowie die Masken- und Testpflicht.
Ausnahmen: öffentlicher Personennahverkehr sowie Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheime). An Schulen bleibt die Testpflicht bestehen.
Diese Regelung basiert auf das geänderte Infektionsschutzgesetz des Deutschen Bundestages. Der Bundesrat hat es abschließend beraten. Es ist am 20. März 2022 in Kraft getreten.
Am 16.02.2022 wurde bei der Ministerpräsidentenkonferenz von Bund und Ländern beschlossen, dass auch weiter über den 19. März 2022 hinaus Basis-Schutzmaßnahmen bei Vorfällen greifen können. Diese wären:
- Die Bundesländer können ihre derzeit geltenden Verordnungen bis zum 2. April aufrechterhalten, sofern die dort enthaltenen Maßnahmen denen aus dem neu beschlossenen Katalog entsprechen.
- Die Länder können Anschlussregelungen nach den neuen Regeln des IfSG beschließen.
- Das neue Konzept beruht auf 2 Säulen:
- Ein Basisschutz zielt vor allem auf den Schutz vulnerabler Gruppen. Dazu gehören Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens, in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften sowie im Öffentlichen Personennahverkehr. Auch umfasst der Basisschutz Testpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen.
- Bundesweit bleiben Maskenpflichten im Luft- und Personenfernverkehr bestehen.
- In Hotspots, also in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden. Das IfSG schreibt konkret benannte Gebiete vor, sogenannte Gebietskörperschaften. Bei einer flächendeckend bedrohlichen Infektionslage kann dies auch ein komplettes Bundesland sein.
- Das IfSG wirkt präventiv: Hotspot-Regeln können beschlossen werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.
- Die Schutzmaßnahmen laufen zum 23. September 2022 aus, können bis dahin aber der Lage erneut angepasst und dann verlängert werden.
- Außerdem werden mit dem Gesetz die Begriffe des Impf- Genesenen- und Testnachweises gesetzlich definiert.
- Die Einreiseverordnung wird bis zum 28. April 2022 verlängert.
Der definierte Begriff Impfstatus per Gesetz:
Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die von der Europäischen Union zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
sind.
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und die letzte Einzelimpfung (2) mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn (1) die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, Lesen Sie weiter im Bundesanzeiger