Der Dschungel der Corona Schutzmaßnahmen wird immer unübersichtlicher – wir haben für Sie kurz und knapp zusammengefasst:
Update 24.11.2020:
Der Lockdown wurde verlängert bis Ende Dezember und in weiten Teilen verschärft.
Kontaktbeschränkungen:
Maximal fünf Personen us zwei Haushalten, sowohl privat als auch öffentlich. Eine Ausnahme bildet Weihnachten (wobei dies nach dem 20.12.2020 liegt) – Zehn Personen us beliebig vielen Haushalten – Kinder sind ohne Begrenzung erlaubt.
Neue Kreation für Bayern: Hotspot 300!
Ab der Inzidenzmarke von 300 sollten laut Söder noch strengere Maßnahmen möglich sein. Das geht bis hin zu Ausgangsbeschränkungen und der kompletten Schließung von Schulen – bisher sprach man nur von Kontaktbeschränkungen.
Schulen:
Die Maskenpflicht bleibt erhalten. Ab einer sieben-Tage-Inzidenz von 200 ab der 8. Klasse wird auf Hybridunterricht umgestellt.
Tourismus
Skigebiete sind nach Söders Wunsch geschlossen – hier gibt es bald weitere Details.
Skiurlaub in Österreich
Wer nach Österreich zum Skifahren geht – egal ob einen Tag oder länger – muss sich bei Rückkehr für 10 Tage in Quarantäne begeben, eine Verdienstausfallentschädigung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Stand 04.11.2020
Bayern
Die aktuelle Verordnung gilt seit 02.11. und tritt am 30.11. außer Kraft. Seit dem 09.11. gilt eine neue Einreise-Quarantäneverordnung, die im Wesentlichen die Vorgaben der Musterverordnung umsetzt. Allerdings gibt es in Bayern weiterhin eine regelmäßige Testpflicht für Grenzgänger.
Betroffener Bereich | Öffnung und Zugang | Aufenthalt und Hygiene | Weitere Informationen |
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Restaurants, Cafés und Gaststätten (indoor) |
Geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen |
Geschlossen. |
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Biergärten und Außengastronomie |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Bars, Pubs und Kneipen |
Geschlossen. |
Geschlossen |
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Diskotheken und Clubs |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Hotels, Pensionen, Jugendherbergen |
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sie dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. |
Eingeschränkt. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend außerhalb der Wohneinheit oder des Sitzplatzes im Restaurant; Hygienekonzept erforderlich Für sanitäre Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen gelten erhöhte Hygienmaßnahmen. |
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Ferienwohnungen und Ferienhäuser |
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sie dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. |
Eingeschränkt. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend außerhalb der Wohneinheit oder des Sitzplatzes im Restaurant; Hygienekonzept erforderlich Für sanitäre Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen gelten erhöhte Hygienmaßnahmen. |
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Privatunterkünfte |
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sie dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. |
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert. |
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Camping- und Wohnmobilstellplätze |
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sie dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. |
Eingeschränkt. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend außerhalb der Wohneinheit oder des Sitzplatzes im Restaurant; Hygienekonzept erforderlich Für sanitäre Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen gelten erhöhte Hygienmaßnahmen. |
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Verkehr (inkl. Binnenschifffahrt und Seilbahn) |
Öffentlicher Verkehr gestattet. Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt. |
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend im Personennah- und -fernverkehr. |
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Busreisen |
Touristische Busreisen sind untersagt. |
Untersagt. |
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Airports |
Geöffnet. |
Erlaubt. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln |
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Großveranstaltungen und Events (Kultur und Sport) |
Untersagt. |
Untersagt. |
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Messen und Kongresse (öffentlich) |
Untersagt. |
Untersagt. |
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Tagungen und Meetings (geschlossener Teilnehmerkreis) |
Untersagt. |
Untersagt. |
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Kleinkunst und Kultur |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Freizeitaktivitäten (outdoor) |
Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. |
Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten. |
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Freizeitaktivitäten (indoor) |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Geführte Touren und Aktivitäten |
Untersagt. |
Untersagt. |
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Freibäder |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Freizeitbäder |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Zoos / Tierparks / Botanische Gärten |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Freizeitparks |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Theater und Oper |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Museen und Ausstellungen |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
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Kinos |
Geschlossen. |
Geschlossen. |
Wichtige Informationen
Corona-Verordnungen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen
Rahmenkonzepte (Lesefassungen): https://www.stmwi.bayern.de/service/publikationen/
Häufige Fragen: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Für Gastgeber: https://verantwortungsvolle-gastgeber.bayern
Corona-Hotline Bayern:
Tel.: 09131 6808-5101 oder 089 122220
Bereich | Art der Einschränkung |
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Einreisebeschränkungen |
Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung. Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem RKI-Risikogebiet außerhalb Deutschland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne zu begeben und dies unverzüglich bei der zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung muss vor der Einreise online über das Portal www.einreiseanmeldung.de erfolgen. Die Quarantänedauer kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt, verkürzt werden. In Bayern gilt weiterhin eine regelmäßige Testpflicht für Grenzgänger. |
Kontaktbeschränkungen |
Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 5 Personen. |
Abstandsregeln |
Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m. |
Hygieneregeln / Landesverordnungen |
Corona-Verordnungen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen |
Einzelhandel |
Geöffnet. Kapazitätsgrenze: es gilt 1 Kunde pro 20 qm Fläche; Mund-Nasen-Bedeckung sowie die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln verpflichtend. Hygienekonzept erforderlich. |
Gottesdienste |
Gestattet. Kapazitätsgrenze richtet sich nach Einhaltung des Mindestabstands. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Für die Besucher gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. |
Fitness und Breitensport |
Freizeit- und Amateursportbetrieb nicht gesattet. Ausnahme: Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Fitnessstudios sind geschlossen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden. |
Wellness, Kosmetik und Körperpflege |
Wellnesseinrichtungen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege geschlossen. Friseursalons unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet. |
Private Hochzeits-, Geburtstags- oder sonstige Familienfeiern |
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird, gestattet. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt. |
Quelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/