In der Kabinettssitzung vom 28.04.2020 wurde folgendes verkündigt für die weiteren Regelungen Corona Pandemie in Bayern:
1. Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung / Pauschale Beitragserstattung für die Monate April, Mai und Juni
Die Staatsregierung wird Eltern, die wegen des Betretungsverbots aufgrund der Coronavirus-Pandemie keine Kindertagesbetreuung oder Mittagsbetreuung in Anspruch nehmen können, für drei Monate von den Kosten entlasten. Dazu sollen den Trägern in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung die Elternbeiträge im April, Mai und Juni 2020 pauschal ersetzt werden. Im Gegenzug müssen die Träger für diese Zeit auf die Elternbeiträge verzichten. Der Freistaat Bayern macht den Trägern damit ein sehr attraktives Angebot, um die Eltern von Beiträgen zu entlasten.
Eltern von Kindern in der Notbetreuung leisten grundsätzlich weiterhin ihre Elternbeiträge. Für Eltern, die aufgrund des Beitragsersatzes keine Elternbeiträge bezahlen, entfällt in der Folge der Anspruch auf das Krippengeld.
Die Kosten für den Freistaat Bayern belaufen sich insgesamt auf rund 200 Mio. Euro. Das Familienministerium (Kindertagesbetreuung) und das Kultusministerium (Mittagsbetreuung) wurden mit der Umsetzung der Beitragserstattung beauftragt.
Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie / Maßnahmen bis 10. Mai verlängert / Änderungen insbesondere bei Gottesdiensten, Versammlungen und Ladengeschäften
Schutzmaßnahmen bisher bis 03.05.2020 wurden bis 10.05.2020 verlängert
Die bisher geltenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie sind bis 3. Mai 2020 befristet. Der Ministerrat hat den Plänen des Gesundheitsministeriums, dass die Maßnahmen zunächst um eine Woche bis 10. Mai 2020 verlängert werden, zugestimmt. Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zum 11. Mai ermöglichen. Zusätzlich zur grundsätzlichen Verlängerung der Maßnahmen werden insbesondere folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert:
Gottesdienste ab 04.05.2020 im Freien mit max. 50 Personen in Gebäuden gem. Abstandsregeln
Gottesdienste sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen aufweisen
- Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m.
- Höchstdauer: 60 min.
- Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen
- Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte.
Versammlungen ab 04.05.2020 mit maximal 50 Personen und im Freien, höchsten 60 Minuten
- Versammlungen sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Maximale Teilnehmerzahl: 50
- Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc.
- Höchstdauer: 60 min.
- Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern.
Ladengeschäfte ab 29.04.2020 mit höchstens 800 qm eröffneter Verkaufsfläche – 1 Kunde pro 20 qm Fläche
- Ladengeschäfte dürfen ab 29. April, unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
- Buch- und Fahrradläden müssen in Zukunft ebenso die 800 qm-Grenze beachten. Generell gilt: Größere Ladengeschäfte dürfen ihre Verkaufsfläche auf 800 qm begrenzen. Diese mittlerweile zulässige Möglichkeit wird nunmehr ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen.
- Lebensmittelgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, der Kfz-Handel und die sonstigen schon bisher privilegierten Geschäfte des täglichen Bedarfs können weiterhin mehr als 800 qm öffnen.
- Der Grundsatz „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“ gilt für alle Ladengeschäfte.
Firseur- und Fußpflege – Physiotherapeuten ab 04.05.2020
Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht.
öffentliche Verkehrsmittel und öffentliches Leben
Bei der Maskenpflicht im ÖPNV wird klargestellt, dass dies auch im Rahmen der Schülerbeförderung gilt.
• Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Betriebsverbote, Maskenpflicht beim Einkauf sowie im ÖPNV).
Einreise- Quarantänenverordnung bis 10.05.2020 verlängert
• Auch die Einreise-Quarantäneverordnung wird bis 10. Mai verlängert.
Hotelerie und Gastronomie
Für die Hotelerie und Gastronomie wurde Pfingsten 2020 als Eröffnungsdatum in den Raum gestellt Klare Aussagen sollten demnächst folgen.