Das sind die neuen Corona Regeln ab 02.11.2020

von | 29 Okt 2020 | Corona daheim

Der Bundes- / Länderbeschluss vom Mittwoch, 28.10.2020 sollte laut Aussage der Bundesregierung die prognostizierte Pandemie eindämmen. Aus diesem Grunde wurden folgende Regelungen ab dem 02.11.2020 in Kraft gesetzt:

  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab dem 2. November 2020 nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, maximal 10 Personen. Generell soll auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – verzichtet werden.Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale, tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Institutionen, die der Freizeitgestaltung dienen, werden geschlossen. Dazu zählen: Theater und Konzerthäuser, Kinos und Freizeitparks, Schwimmbäder und Fitnessstudios. Das gilt auch für Gastronomiebetriebe und ähnliche Einrichtungen, wie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden ebenfalls geschlossen, ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen. Darunter fallen laut Beschluss Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie / Fußpflege, Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen der Hygiene geöffnet.
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen ebenfalls geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche äufhält.
  • Die getroffenen Regelungen gelten ab dem 2. November bis zum Ende des Monats. Nach zwei Wochen findet eine Überprüfung statt, um mögliche Anpassungen zu prüfen.

Industrie, Mittelstand und Handwerk

Jedes Unternehmen in Deutschland muss das Hygienekonzept umsetzen und nochmals anpassen. Bund und Länder fordern die Unternehmen auf, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten Unternehmen und führen Kontrollen durch.

Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen

Die zuständigen Stellen hben je nach lokalen Gegebenheiten besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Berücksichtigt werden sollte, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Regelungen angepasst.

verstärkte flächendeckende Kontrolle der Regeln durch Bund und Länder

Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind laut Pressemitteilung zur Videokonferenz vom 28.10.2020 angesichts der ernsten Lage in Deutschland inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.

Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Beschränkungen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.

Wirtschaftshilfe

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrg beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Volumen von 10 Millarden haben.

Überbrückungshilfe III

Abgesehen von den jetzigen Beschränkungen, führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche enorme Verluste hinnehmen müssen. 😉 . Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft beispielsweise den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Ausserdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte geöffnet und angepasst.

Für Bayern gelten noch folgende Zusatzregelungen:

(Quelle: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php):

Halloween:

  • Halloween wird meist so gefeiert, dass Kinder sich verkleiden, um die Häuser ziehen und bei den Nachbarn Süßigkeiten sammeln. Für diese Art von Aktivitäten gelten ebenfalls die allgemeinen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Danach ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum grundsätzlich in Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet. Wichtig ist es hierbei allerdings, dass die bayerische Corona-Ampel beachtet wird:In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz über 35 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum auf höchstens zehn Personen beschränkt. Insofern ergeben sich in diesem Bereich noch keine Unterschiede.

    In Gebieten ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 ist der der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum jedoch auf maximal fünf Personen begrenzt. Diese Ampel-Regelungen sind ortsbezogen. Das heißt, die Maßnahmen gelten jeweils in den betroffenen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten.

    Handelt es sich beim „um die Häuser Ziehen“ darum, dass unter Mitführen alkoholischer Getränke und etwa unter Musikbegleitung die örtlichen Straßen „unsicher gemacht“ werden, so ist dieses Feiern auf öffentlichen Plätzen und Straßen nach den derzeitigen Vorschriften der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung generell und inzidenzunabhängig untersagt.

Allgemein – die bayerische Corona Ampel:

Die in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten geltenden Maßnahmen sind abhängig von der 7-Tage-Inzidenz, d.h. der Anzahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Die Bayerische Corona-Ampel gibt einen Überblick:

GRÜNE PHASE: 7-Tage-Inzidenz unter 35:

  • Kontaktbeschränkungen: Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ODER in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl insbesondere unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m begrenzt werden. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet. Für Kultur, Sport, Gottesdienste und öffentliche Versammlungen gelten spezielle Regelungen (s.u. in den entsprechenden FAQ).
  • Maske: Es besteht eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), des öffentlichen Fernverkehrs und des Flugverkehrs sowie in Geschäften. Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen regelmäßige Maskenpflicht anzuordnen. Für  Schulen, Krankenhäuser und Gastronomie gelten spezielle Regelungen (s.u.).

 

GELBE PHASE: 7-Tage-Inzident über 35, aber unter 50:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 Folgendes:

  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen, auch der Arbeitsstätte, (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten AUCH am Platz. Soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht auch für den Arbeitsplatz.
  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.

 

ROTE PHASE: 7-Tage-Inzidez über 50:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 zusätzlich Folgendes:

  • Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholkonsumverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.

 

DUNKELROTE PHASE: 7-Tage-Inzidenz über 100:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 100 zusätzlich Folgendes:

  • Es wird eine Sperrstunde um 21 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 21 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen besteht ab 21 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Weitere Veranstaltungen werden auf maximal 50 Personen begrenzt, dies gilt z.B. für
    • Vereinssitzungen
    • Parteisitzungen
    • Sportveranstaltungen (Zuschauer)
    • Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind
    • kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten
    • Kinos​

Ausnahmen:

  • Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen

Verstöße gegen die bayerischen Bestimmungen:

Die Polizei wird weiterhin die Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kontrollieren und, wo nach den Umständen des Einzelfalls geboten, auch Bußgeldverfahren einleiten. Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe des Bußgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und der Schwere der Tat. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ bekannt gemacht. Dieser Bußgeldkatalog ist hier abrufbar.

 

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