Wer sich gerade mit der Urlaubsplanung beschäftigt, erlebt nicht selten eine Überraschung. Denn viele Unterkünfte und Hotels erheben derzeit einen Energiezuschlag und zahlreiche Reisewillige fragen nach der Rechtmäßigkeit.
Auch in der Hotelbranche sind die Auswirkungen der gestiegenen Strom- und Gaspreise längst angekommen. Manche Herbergen erhöhen die Zimmerpreise im Allgemeinen, andere weisen auf der Abschlussrechnung einen pauschalen Zusatzbetrag von rund drei bis neun Euro für den gesamten Aufenthalt aus oder berechnen ihn als Tageszuschlag.
Zusatzkosten für Energiezusatzkosten müssen transparent gemacht werden
„Solange die Unterkunft Zusatzkosten wie den Energiezuschlag transparent macht und den Gast nicht erst bei der Ankunft in der Rezeption darüber informiert, spricht rechtlich nichts dagegen“, sagt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
In der Regel gilt immer der Tarif, welcher bei der Buchung vereinbart wurde. Dabei ist es nicht relevant, ob dies online oder telefonisch erfolgte. Der Gesamtpreis ist ausschlaggebend. „Wenn so ein Energiezuschlag erst hinterher beim Begleichen der Rechnung erscheint und damit die Gesamtsumme erhöht, muss der Aufpreis nicht gezahlt werden“, so Frindte.
Im Gegensatz zum Energiezuschlag gehen kommunale Abgaben wie Bettensteuern und Kurtaxen übrigens nicht in den Hotelpreis ein und müssen deshalb vom Hotelier auch nicht extra ausgewiesen werden.
Schriftlicher Hinweis auf Preiserhöhungen wegen Energiekosten bei Pauschalreisen nötig
Bei Pauschalreisen behalten sich viele Anbieter Preiserhöhungen vor, auf die vor der Buchung schriftlich hingewiesen werden muss. Diese Preisänderungsklausel darf jedoch nicht unklar formuliert sein oder gar aus bloßen Floskeln bestehen, sonst ist sie unwirksam. Sollte die Preiserhöhung wirksam sein, darf sie bis zu acht Prozent betragen und muss bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn bekanntgemacht werden. In den 20 Tagen vor der Anreise sind Preiserhöhungen unwirksam. Waren die Mehrkosten zur Zeit der Buchung vorhersehbar, kann man die Zahlung ebenso verweigern.
Quelle: Verbraucherzentrale Berlin
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